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Unterabschnitt 7 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung

§ 15 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.




§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale



Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.


§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt



(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,

2.
die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,

3.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.