Abschnitt 12 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 12 Holzstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 78 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 12 Holzstatistik

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 78 Einzelerhebungen


§ 78 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,

2.
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.

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Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben

§ 79 Erhebungseinheiten


§ 79 wird in 4 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.

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§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


§ 81 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten sowie die Waldfläche jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 19. November 2022

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Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung

§ 82 Erhebungseinheiten


§ 82 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 1. Januar 2010

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§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


§ 83 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


§ 84 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009



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