Unterabschnitt 2 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 12 Holzstatistik
Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 12 Holzstatistik

Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben

§ 79 Erhebungseinheiten


§ 79 wird in 4 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.

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§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


§ 81 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten sowie die Waldfläche jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 19. November 2022



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