Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen
- 1.
- mineralische Düngemittel,
- 2.
- Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.
Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar
- 1.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
- 2.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von
- 1.
- mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge,
- 2.
- Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen.
(2) 1Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. 2Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr.