§ 65a - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 65a Einzelerhebungen

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 65a Einzelerhebungen


§ 65a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Hochsee- und Küstenfischereistatistik,

2.
Aquakulturstatistik.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011



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