Unterabschnitt 2 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik

Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik

§ 66 Erhebungseinheiten


§ 66 wird in 3 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.

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§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


§ 67 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.

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§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


§ 68 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:

1.
Beginn und Ende der Fangreise,

2.
Fangplatz,

3.
Fanggerät,

4.
Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,

5.
Anlandehafen,

6.
Anlandegebiet,

7.
Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.

(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.



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