(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellen-/Abschlussprüfung zum Metallbauer/Metallbauerin, Elektroniker/Elektronikerin, Informationselektroniker/Informationselektronikerin, Konstruktionsmechaniker/ Konstruktionsmechanikerin, Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin und Elektroniker/Elektronikerin für Gebäude und Infrastruktursysteme,
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Metall- oder Elektroberuf, zum Glaser/zur Glaserin, Tischler/Tischlerin oder Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin und danach mindestens eine einjährige Berufspraxis,
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 muss inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in §
1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des §
1 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.