Das 
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 
2 Nr. 4 des Gesetzes vom 
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:
- 1. 
- In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Sozialhilfe" die Wörter „, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
 
 
- 2. 
- § 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
 
 „(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem  Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift."