Artikel 16 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe e, Nr. 28 Buchstabe c und e sowie Nr. 50 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2006.



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