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§ 7 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Anzeige und Betriebsregistrierung



Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

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Zitierungen von § 7 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
...  (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.  ...
§ 4 TierNebV Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
... (2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 ... § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der ...
§ 26 TierNebV Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen (vom 08.09.2015)
... Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie 2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen, 6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 7. entgegen ...