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§ 8 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Reinigung und Desinfektion



(1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Komposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Ausrüstungsgegenstände sowie Geräte nicht mit unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen sind,

2.
lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Betrieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch andere tierische Nebenprodukte behandelt, befördert wird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermentationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung auf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes befördert werden.

(2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert werden, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:

1.
Datum des Transports,

2.
Art des beförderten Materials,

3.
Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels,

4.
Name und Unterschrift der für die Reinigung und Desinfektion verantwortlichen Person.

Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise zu machen. Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.

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Zitierungen von § 8 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
...  (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.  ...
§ 4 TierNebV Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
... Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.  ...
§ 6 TierNebV Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
... Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere ... (EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden. (4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert ...
§ 10 TierNebV Verarbeitungsmethoden
... den Transport der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.  ...
§ 11 TierNebV Anlagen zur Pasteurisierung
... Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden. (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.  ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, ...