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§ 9 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten



(1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden. Satz 1 gilt nicht

1.
für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden und

2.
für Fermentationsrückstände und Komposte,

a)
die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb befördert und ausgebracht werden oder

b)
die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen. Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist

1.
die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den Empfänger,

2.
die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,

3.
die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger

bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Abholung der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Erzeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zusendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen und die erste und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung der genannten Ausfertigungen des Handelspapiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.

(3) Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall gilt abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der Transporteur und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben. Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.

(4) Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen verarbeitet und können die für die inländische Beförderung der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier nicht erforderlich. Einzelne im Lieferschein fehlende Angaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen.

(5) Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren. Die Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.

(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 2.



 

Zitierungen von § 9 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
...  (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.  ...
§ 4 TierNebV Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
... und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.  ...
§ 6 TierNebV Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
... Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere ... Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden. (4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert ...
§ 10 TierNebV Verarbeitungsmethoden
... Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.  ...
§ 11 TierNebV Anlagen zur Pasteurisierung
... gehalten werden. (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.  ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... und Geräte gereinigt und desinfiziert werden, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung ...
Anlage 1 TierNebV (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere
Anlage 2 TierNebV (§ 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen (vom 28.07.2009)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 TierNebVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
...  b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 9a Kennzeichnung von ... vollständig gekennzeichnet sind,". 3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) In Spalte 2 wird die Angabe „3)" ...