Zitierungen von § 9 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
...  (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.  ...
§ 4 TierNebV Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
... und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.  ...
§ 6 TierNebV Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
... Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere ... Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden. (4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert ...
§ 10 TierNebV Verarbeitungsmethoden
... Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.  ...
§ 11 TierNebV Anlagen zur Pasteurisierung
... gehalten werden. (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.  ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... und Geräte gereinigt und desinfiziert werden, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung ...
Anlage 1 TierNebV (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere
Anlage 2 TierNebV (§ 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen (vom 28.07.2009)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 TierNebVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
...  b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 9a Kennzeichnung von ... vollständig gekennzeichnet sind,". 3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) In Spalte 2 wird die Angabe „3)" ...


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