Synopse aller Änderungen der TierNebV am 01.05.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2012 durch Artikel 2 der BioAbfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierNebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierNebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
TierNebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Betriebe mit Nutztierhaltung


(1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewahren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb und

2. tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dürfen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.

(3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden. Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen.

(4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

 

§ 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden


(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass

1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,

2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,

3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.



(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

§ 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden


(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.



(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

§ 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden


(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass

1. bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,

2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,

3. beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.



(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird.



§ 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden


(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.



(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

§ 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen


(1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr. Die Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen. Die zuständige Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren; Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach den Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.



(3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und 4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.

(4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden,

1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen,

2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

(5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.



§ 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten


(1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind.

(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend.



(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend.

(4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird.

(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert,

3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,

5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen,

vorherige Änderung

5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,



 
6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden,

8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden,

8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,

9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,

10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder

b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1

verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,

12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

13. einer Vorschrift des

a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,

b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder

c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3,

über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet,

16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder

17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,

2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder

3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.






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