§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis
(1)
1Wer Energieerzeugnisse nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach
§ 7 Absatz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,
- 2.
- eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung,
- 3.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.
(2) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3)
1Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers weitere Lager zu betreiben, so hat er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen.
2In den Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach
§ 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach
§ 7 Absatz 6 des Gesetzes erweitert werden soll, hat er abweichend von Satz 1 eine formlose Erklärung entsprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzugeben.
3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
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interne Verweise§ 19 EnergieStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021) ... (8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 16 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... werden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden ...
§ 22 EnergieStV Lager ohne Lagerstätten (vom 01.07.2021) ... der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3 , § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2" ... Wörter „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 16. In § 20 Absatz 1 ... vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ... In Satz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 18. Die Zwischenüberschrift vor § ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16 , 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende ... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16 , 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 ... Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16 , 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die Wörter ... die Wörter „§ 15 Absatz 5" gestrichen und werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 3 ," die Wörter „§ 18c," eingefügt. ... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16 , 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
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