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§ 26 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Registrierter Empfänger



(1) 1Wer als registrierter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2.
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

3.
eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und den Verbleib der Energieerzeugnisse,

4.
eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. 4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(4) 1Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Registrierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen.

(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des registrierten Empfängers befinden.

(6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(8) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4Der registrierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen.





 

Frühere Fassungen von § 26 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 26 Absatz 6 , § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § ... 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4 , § 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1, § 48 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... folgende Angaben eingefügt: „Zu § 9a des Gesetzes § 26 Registrierter Empfänger Zu § 9b des Gesetzes § 27 ... e) Die Zwischenüberschriften vor den bisherigen §§ 26 , 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen.  ... vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift ... erforderlich erscheint." 20. Die Zwischenüberschrift vor § 26 sowie § 26 werden wie folgt gefasst: „Zu § 9a des Gesetzes  ... erscheint." 20. Die Zwischenüberschrift vor § 26 sowie § 26 werden wie folgt gefasst: „Zu § 9a des Gesetzes § 26 ... 26 werden wie folgt gefasst: „Zu § 9a des Gesetzes § 26 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger ... 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter „entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz ... Nummer 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. cc) In ... 28 Abs. 3 Satz 3" gestrichen. ff) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 1,", das Komma nach den Wörtern „§ 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend." 22. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Absatz 5," die Angabe „§ 16 Absatz 3," eingefügt. 14. § 26 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis kann mit ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 3 Satz 1 , § 27 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 1, § 53 Satz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen." 6. In § 26 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Versender" die Wörter „sowie auf eine ...