§ 40 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 40 (aufgehoben)


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 40 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40 , 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". f) Nach der Angabe zu § ... die Beendigung der Beförderung". k) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst: „§ 39 (weggefallen) § 40 ... 39 und 40 werden wie folgt gefasst: „§ 39 (weggefallen) § 40 (weggefallen) ". l) Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:  ... „§ 39 (weggefallen) § 40 (weggefallen)". l) Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 17, ... den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40 , 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". 21. Nach der ... von der Verbrauchsteuer befreit sind." 43. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. 44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt ... sind." 43. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. 44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 17, ... 8" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 40 Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz ... 1, § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 40 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz ... 4 wird nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 22," die Angabe „ § 40 Abs. 1 Satz 7" gestrichen. e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht ... werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 22," die Wörter „ § 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3" gestrichen. g) In Nummer 8 werden nach den Wörtern ...


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