§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. 2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 4Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 5Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einzuhalten.
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interne Verweise§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023) ... geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023) ... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... der Sitz der belieferten Einrichtung befindet." 25. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen" ... geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der ... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er einen weiteren ... Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28a . (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen ...
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