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Änderung § 49a EnergieStV vom 01.01.2026

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§ 49a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 49a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung


(1) Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die

1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, oder

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die

1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden oder

2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen

vorherige Änderung

und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.



und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt für Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.

(3) 1 Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig.



(heute geltende Fassung)