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Änderung § 49a EnergieStV vom 01.01.2026
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| § 49a EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 49a EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung | |
(1) Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben. | |
| (Text alte Fassung) (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die 1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, oder | (Text neue Fassung) (2) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die 1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden oder |
2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen | |
und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. | und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt für Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß. |
(3) 1 Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig. | |
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