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Artikel 4 - Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (3. EnergieStGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EnergieStV offen, mWv. 1. Januar 2027 offen
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse". - 2.
- § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Generalzolldirektion bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de." - 3.
- § 8a Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung."
- 4.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Anlagenbegriff
§ 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden oder eingesetzt werden können." - 5.
- § 11b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes genannten Steuerermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist." - 6.
- § 14 Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung."
- 7.
- § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig
- 1.
- zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
- 2.
- zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
- 3.
- als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
- 8.
- § 49 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche Vermischung, für die der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die Vermischung dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."
- 9.
- § 49a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
- 1.
- aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden oder
- 2.
- bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
- 10.
- § 54 Absatz 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung."
- 11.
- § 61 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen." - 12.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Energiesteuerkonten für Erdgas zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Energiesteuerkonten für Erdgas müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. In den Energiesteuerkonten für Erdgas sind sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu erfassen. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen."
- 13.
- § 80 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen."
- 14.
- § 87 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Energiesteuergesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen."
- 15.
- § 89 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
- 1.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
- 2.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Generalzolldirektion kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de."
- 16.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 17.
- § 91 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,
- 2.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle.
- 18.
- § 91a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 19.
- § 91b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 20.
- § 92 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."
- 21.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse". - b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss:
- 1.
- in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse,
- 2.
- im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der Energieerzeugnisse.
- 22.
- § 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 23.
- § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach § 99 oder § 99a für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Eine andere Person im Sinne des Satzes 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen."
- 24.
- § 99 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen."
- 25.
- § 99a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen."
- 26.
- § 100 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
- 2.
- soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 27.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde."
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 28.
- § 102a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen."
- 29.
- § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt:
„§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen(1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 Berechnungsbögen vorzulegen, entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C). Die Berechnungsbögen müssen folgende Angaben enthalten:- 1.
- die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer,
- 2.
- die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,
- 3.
- den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Nummern 1 und 2 ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind,
- 4.
- den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Nummer 3 und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Nummer 1, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.
(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiesteuergesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:- 1.
- dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
- 2.
- dem Tag des Einsatzes,
- 3.
- der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,
- 4.
- der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt der Betankung.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 30.
- § 103a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 31.
- § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1" durch die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1, § 38c Absatz 1 oder § 38e Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 16a wird die Angabe „§ 79 Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 79 Absatz 2a Satz 3" ersetzt.
- 32.
- In der Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes" ersetzt.
- 33.
- Anlage 5 wird durch die folgende Anlage 5 ersetzt:
„Anlage 5 (zu § 110 Satz 1 Nummer 11) Bestimmung von n-Butylphenylether in Gasöl, Kerosin und steuerlich begünstigten Mineralölen mittels zweidimensionaler Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor
1 Zweck und Anwendungsbereich- 1.1
- Einleitung und Hinweise
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 wurde ein gemeinsamer Markierstoff (ACCUTRACE™ Plus) für Gasöle und Kerosin eingeführt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein gemeinsames Kennzeichnungssystem zur Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt.
Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACE™ Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden und basiert auf der Methode ILIADe 606 der Europäischen Zolllabore (CLEN).
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACE™ Plus, bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).
Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether (BPE)
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™ Plus von mindestens 12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und nicht mehr als 14,25 Milligramm pro Liter des Energieerzeugnisses. - 1.2
- Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.3) im linearen Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
- Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (Rückspülung). Abbildung 2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.

Abbildung 2: Schema des 2D-Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen.
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
Verfahren A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
Verfahren B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD).
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil der Verwendung des ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden Faktoren wie schwankendem Injektionsvolumen und abnehmender Empfindlichkeit des Detektors. Andererseits müssen die Proben bei Verwendung des ISTD vor der Analyse verdünnt werden.
- 3.1
- Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %).
- 3.2
- Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %).
- 3.3
- BPE (Reinheit ≥ 99 %).
- 3.4
- d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle d5-BPE-Lösung bekannter Konzentration.
- 3.5
- Gasöl mit und ohne Biodiesel (z. B. Dieselkraftstoff-B0 und -B7). Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
- 4.1
- Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer Elektronenstoßionisationsquelle.
- 4.2
- Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung.
- 4.3
- Standardlaborglasgeräte.
- 4.4
- Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen).
- 4.5
- Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C).
- 4.6
- Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und ggf. Verdünnung mit ISTD-Lösung).
- 4.7
- PTFE-Spritzenfilter (z. B. Maschenweite 0,2 µm, Durchmesser 25 mm).
- 4.8
- Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren.
Die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit einem PSD-Berechnungsprogramm zu ermitteln.
Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD). Die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol zu ermitteln.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (z. B. Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
| Modul | Parameter | Wert für SSL-Einlass | Wert für PTV- oder SSL-Einlass |
| Probengeber | Injektionsvolumen: | 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster | 0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster |
| Lösungsmittelreinigungs- zyklen: | 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion | 2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion | |
| Probenspülzyklen: | 2 mal mit 2 µl Probe | 2 mal mit 0,4 µl Probe | |
| Reinigungslösungsmittel: | Toluol | ||
| Viskositätsverzögerung: | 2 s | ||
| Aufziehgeschwindigkeit: | Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min | ||
| Abgabegeschwindigkeit: | 3000 µl/min | ||
| Injektionsgeschwindigkeit: | 6000 µl/min | ||
| Einlass- system | Liner: | Ultra-inert (900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle) | |
| Temperatur: | 250 °C oder 300 °C | 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut (PTV) | |
| Splitverhältnis: | 50:1 (mit ISTD), 100:1 (ohne ISTD) | 5:1 (mit ISTD), 10:1 (ohne ISTD) | |
| Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD. | |||
| Trägergas: | Helium (104 ml/min, Split 1:100 Gas Saver nach 3 min) Helium (14 ml/min, Split 1:10, Gas Saver nach 3 min) | ||
| Septumspülung: | 3 ml/min | ||
| Kapillar- säulen | Vorsäule: | ohne | z. B. deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm) |
| 1. Säule: | unpolare Hochtemperatur- kapillarsäule mit 50 % Phe- nylmethylpolysiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm) | unpolare Hochtemperatur- kapillarsäule mit 100 % Poly- dimethylsiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm) | |
| 2. Restriktor zum FID: | z. B. Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm) | z. B. Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm) | |
| 3. Säule: | GC/MS-Kapillarsäule mit po- larer Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm) | Kapillarsäule mit polar- ionischer Flüssigphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm) | |
| Säulen- flussraten | 1. Säule: | 1 ml/min für 5,15 min, dann -1 ml/min bis 15,167 min (Rückspülung) | 1,075 ml/min für 4,3 min, dann -3 ml/min bis 15 min (nur für Rückspülung) |
| 2. Restriktor zum FID: | 2,5 ml/min | 2,5 ml/min | |
| 3. Säule: | Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml/min) | Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml/min) | |
| Säulenofen | 100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtlaufzeit: 15,2 min | 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Rückspü- lung: 100 °C für 1 min, 5 °C/ min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtlaufzeit: 20 min | |
| PSD/ Heart Cut | Ventil auf: | 4,94 min | 4,00 min |
| Ventil zu: | 5,07 min | 4,20 min | |
| Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol. | |||
| FID | Temperatur: | 285 °C | |
| Air Flow: | 400 ml/min | ||
| H2-Flow: | 40 ml/min | ||
| Makeup (N2)-Flow: | 25 ml/min | ||
| Datenrate: | 20 Hz | ||
| MSD | Transfer-Line-Temperatur: | 260 °C | |
| EI-Quellentemperatur: | 230 °C | ||
| Quadrupoltemperatur: | 150 °C | ||
| Verstärkungsfaktor: | 1,0 | ||
| SIM Ionen BPE: | m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier) | ||
| SIM Ionen d5-BPE | m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier) | ||
| Dwell-Time: | jeweils 100 ms | ||
| Scanrate: | 1,562 u/s | ||
| Detektor an: | 8,0 min | 6,1 min | |
| Detektor aus: | 9,5 min | 7,6 min | |
- Tabelle 1: Chromatographiebedingungen
- 5.1
- Allgemeines
Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts zu entnehmen. Für die Quantifizierung sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren. Probenfiltration ist nur notwendig, wenn diese augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die Verwendung von Spritzenfiltern (4.7) empfohlen. - 5.2
- Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (z. B. Standardlösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe detektiert wird, kann die Probe als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach 10 unbekannten Proben zu wiederholen. - 5.3
- Verfahren A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
- 5.3.1
- Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut zu verschließen. - 5.3.2
- Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa 10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden. - 5.3.3
- Standardlösungen mit BPE
- 5.3.3.1
- Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein. - 5.3.3.2
- Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen hergestellt werden.
| Standard- lösung | Zielkonzentration [mg/l] | Verdünnt aus BPE-Stamm-/Standardlösung | Volumen BPE-Stamm-/ Standard [ml] | Endvolumen [ml] |
| 1 | 15,000 | Stammlösung II | 10 | 100 |
| 2 | 10,5000 | Stammlösung II | 7 | 100 |
| 3 | 7,5000 | Stammlösung II | 5 | 100 |
| 4 | 3,7500 | Stammlösung II | 2,5 | 100 |
| 5 | 1,0500 | Standardlösung 2 | 10 | 100 |
| 6 | 0,5250 | Standardlösung 2 | 5 | 100 |
| 7 | 0,2100 | Standardlösung 2 | 2 | 100 |
| 8 | 0,1050 | Standardlösung 5 | 10 | 100 |
| 9 | 0,0525 | Standardlösung 5 | 5 | 100 |
| 10 | 0,0210 | Standardlösung 5 | 2 | 100 |
- Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierpunkten (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.
Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. neu anzusetzen.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich. - 5.4
- Verfahren B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
- 5.4.1
- Probenvorbereitung für die Quantifizierung
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten Injektionsspritze.
Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen und filtriert werden müssen, ist die Filtration an der Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen Standards vorzunehmen. - 5.4.2
- Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2. - 5.4.3
- Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.5) auf 20 °C zu temperieren.
Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des internen Standards kann auch ein kommerziell erhältliches Konzentrat nach entsprechender Verdünnung verwendet werden. - 5.4.4
- Standardlösungen mit BPE
Siehe Abschnitt 5.3.3.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierlösungen (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich. - 5.5
- Kalibrierung und Berechnung
Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
Verfahren A):
Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:- X = Y / a
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y = Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe
Verfahren B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgeraden wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:- X = Y' / a
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y' = Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe
Die Kalibrierung wird regelmäßig (mindestens monatlich) und nach jeder Änderung am Gerät (z. B. MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle eines Qualitätskontrollfehlers durchgeführt.
Qualitätssichernde Maßnahmen:
Nach jeder Kalibrierung werden eine Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2) analysiert. Nach der Messung von 10 Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und Kontrollproben erneut zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen. Die Kalibrierung ist zu wiederholen, wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als 7 Messungen vorliegt.
Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).
- Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei Massenkonzentrationen ≤ 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
- 7.1
- Arbeitsbereich und Linearität
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare Korrelationskoeffizient R² sollte besser als 0,998 sein (R > 0,999). - 7.2
- Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit beiden Säulenkombinationen (4.8) und einem modernen MSD erreicht werden können.
| Verfahren A) ohne ISTD [mg/l] | Verfahren B) mit ISTD [mg/l] | |
| Nachweisgrenze (LOD) | 0,01 | 0,01 |
| Bestimmungsgrenze (LOQ) | 0,03 | 0,04 |
- Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und Bestimmungsgrenze. - 7.3
- Robustheit
Die Methode ist robust. Über einen Zeitraum von 12 Monaten wurden keine signifikanten Unterschiede bei den Retentionszeiten und Konzentrationen der Kontrollproben festgestellt.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Split-Entlüftungsleitung und dem -filter gewidmet werden, da dort Gasöl kondensiert. Sie sollten regelmäßig gereinigt oder ausgetauscht werden. Es ist darauf zu achten, dass sich die Umgebungstemperatur während der Messungen nicht wesentlich ändert. - 7.4
- Spezifität und Selektivität
Die Methode ist spezifisch und selektiv. Die Analyten werden im jeweiligen SIM-Chromatogramm basisliniengetrennt. Die Signale von BPE und d5-BPE werden nicht gestört durch Begleitsubstanzen wie Biodiesel, Rotfarbstoffe, Solvent Yellow 124 oder Basisöle in Designerkraftstoffen. - 7.5
- Wiederfindung
Die Wiederfindung wurde auf verschiedenen Konzentrationsniveaus getestet. Die Wiederfindung lag im Bereich von 100 ± 4 %, unabhängig davon, ob mit oder ohne ISTD gearbeitet wurde. - 7.6
- Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:
| Verfahren A) ohne ISTD [mg/l] | Verfahren B) mit ISTD [mg/l] | |
| Wiederholbarkeit (r) | r = 0,0236 X + 0,0111 | r = 0,0175 X + 0,0273 |
| Vergleichbarkeit (R) | R = 0,1107 X + 0,0442 | R = 0,076 X + 0,0219 |
| Abhängigkeit der Standardabweichung nach Horwitz-Prognose | SDHorw = 0,1075 X + 0,0331 | |
- Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie lineare Regression der prognostizierten Standardabweichung nach Horwitz
- 7.7
- Messunsicherheit
Die Messunsicherheit ist unter Berücksichtigung von Ringversuchsdaten gemäß dem „Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien" vom 15. März 2005 in Verbindung mit dem „Nordtest Report TR 537" (Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien, Fassung vom 13. Oktober 2003) abzuschätzen.
- Anhang 1: Chromatogramme

Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-Chromatogramm.
Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD, Split 1:100)
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD
Anhang 2: Ringversuchsdaten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit
Die Daten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit basieren auf einer CLEN-Validierungsstudie aus dem Jahr 2023.
| ILIADe 606 Methode Verfahren A | ILIADe 606 Methode Verfahren B | |||||
| n-Butylphenylether | Robuster Mittelwert | Wiederhol- barkeit | Vergleich- barkeit | Robuster Mittelwert | Wiederhol- barkeit | Vergleich- barkeit |
| xpt | r | R | xpt | r | R | |
| Probe 1 (B0 ≈ 0.11 mg/l BPE) | 0,11 | 0,00 | 0,03 | 0,12 | 0,00 | 0,03 |
| Probe 2 (B0 ≈ 1.98 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124) | 1,98 | 0,08 | 0,25 | 1,98 | 0,08 | 0,20 |
| Probe 3 (B0 ≈ 5.00 mg/l BPE) | 4,91 | 0,11 | 0,42 | 4,93 | 0,14 | 0,36 |
| Probe 4 (B0 ≈ 10.00 mg/l BPE) | 10,31 | 0,25 | 0,81 | 10,32 | 0,14 | 0,81 |
| Probe 5 (B0 ≈ 15.00 mg/l BPE) | 15,01 | 0,31 | 1,46 | 15,22 | 0,25 | 1,15 |
| Probe 6 (B0 ≈ 0.17 mg/l BPE) | 0,17 | 0,00 | 0,03 | 0,18 | 0,00 | 0,00 |
| Probe 7 (B10 ≈ 7.00 mg/l BPE) | 7,02 | 0,20 | 0,84 | 7,07 | 0,17 | 0,36 |
| Probe 8 (B0 (85 %) + HVO (15 %), ≈ 12.00 mg/l BPE) | 12,19 | 0,36 | 1,62 | 12,28 | 0,28 | 0,78 |
| Probe 9 (Kerosin ≈ 10.00 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124) | 10,07 | 0,28 | 1,68 | 10,11 | 0,20 | 1,09 |
| Probe 10 (Designerkraftstoff ≈ 8.00 mg/lBPE) | 7,92 | 0,17 | 1,15 | 8,07 | 0,22 | 0,81 |
| Probe 11 (B7 + BPE from JRC-GEEL ≈ 11.70 mg/l BPE) | 11,65 | 0,28 | 1,20 | 11,69 | 0,25 | 0,87 |
- Tabelle 5: Robuster Mittelwert, Wiederhol- und Vergleichbarkeit - mit und ohne ISTD".
Zitierungen von Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. EnergieStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. EnergieStGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 3. EnergieStGuaÄndG Inkrafttreten
... 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 20 und 21 sowie Artikel 4 Nummer 27 bis 29 treten am 1. Januar 2027 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 7 CuxFAuaÄndG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 103 wird durch den ...
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