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Änderung § 32 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 32 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 32 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter Empfänger | (Text neue Fassung)§ 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung |
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist. Die Zulassung kann befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. (2) Für das Erlöschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. | (1) 1 Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (§ 10 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn 1. sich die Gesamtmenge der beförderten Energieerzeugnisse dadurch nicht ändert, 2. es sich bei den anschließenden Beförderungen ebenfalls um Beförderungen unter Steueraussetzungen im Steuergebiet handelt und 3. die in der Verfahrensanweisung (§ 28a) festgelegten Bedingungen eingehalten werden. 2 Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln. (2) 1 Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. 2 Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln. (3) 1 Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieerzeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung auf seinem Gebiet zulässt. 2 Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln. (4) 1 Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. 2 Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vor der Aufteilung, darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kontrollen zu dulden. (5) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, kann das zuständige Hauptzollamt die Aufteilung der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 versagen. 2 Es hat den Versandmitgliedstaat und den Versender über diese Entscheidung zu informieren. (6) Eine Aufteilung von Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. |
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