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Änderung § 42 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 42 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 42 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Versandhandel


(Text alte Fassung)

(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten.

(3) Soll ein Beauftragter nach
§ 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind anzugeben:

1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers,

4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse
nach der Bezeichnung im Gesetz und

5. Höhe der voraussichtlich
in 45 Tagen entstehenden Steuer.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit
der Antragstellung einverstanden ist,

2. eine Darstellung der Buchführung
des Beauftragten über die Lieferungen d s Antragstellers in das Steuergebiet und

3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung
für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn

1.
der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2.
der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig für die Besteuerung
des Versandhandels, der über den Beauftragten abzuwickeln ist.

(6)
Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder Absatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(7) Wer als
Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Versandhändler über seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(Text neue Fassung)

(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Hauptzollamt

1.
schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2.
der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.

2 Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. 3 Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) 1 Beauftragt
der Versandhändler nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. 2 Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3 Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) 1 Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. 2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. 5 Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. 6 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abgabenordnung versehen werden. 7 Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 8 Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) 1 Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen
nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 2 Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. 3 Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes gleich. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7)
Der Versandhändler und der Steuervertreter haben dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2 Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.