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Änderung § 62 EnergieStV vom 01.01.2021

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§ 62 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 62 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Anmeldung des Kohlebetriebs


(1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Hauptzollamt abzugeben.

(2) 1 In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2 Der Anmeldung sind beizufügen:

1. 1 eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbeitungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung dienenden Einrichtungen und der Verladestellen, über die die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum Eigenverbrauch entnommen wird. 2 Die Beschreibung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist,

2. eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale und der gegebenenfalls anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle,

3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung,

4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand.

(3) 1 Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich die Anmeldung des Kohlebetriebs.

(Text neue Fassung)

(4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich oder elektronisch die Anmeldung des Kohlebetriebs.

(heute geltende Fassung)