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Änderung § 22 EnergieStV vom 01.07.2021

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§ 22 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 22 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Lager ohne Lagerstätten


(Text alte Fassung)

Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

Für den Antrag, die Erteilung, die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.


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