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Änderung § 49b EnergieStV vom 01.07.2021

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§ 49b EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 49b EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung


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1 Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Ladescheine, Lieferscheine oder Löschberichte. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuerschuldner weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich erscheint.


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