Tools:
Update via:
Änderung § 36c EnergieStV vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36c EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 4 7. VerbrStÄndV am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der EnergieStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36c EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 36c EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36c Aufteilung im Ausfallverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. 2 Für die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden. (2) 1 Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfalldokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Die jeweils zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. 4 Er hat den Beförderer unverzüglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendungen zu unterrichten. 5 Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen übermittelt wurden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. 2 Für die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung zu verwenden. (2) 1 Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfalldokument vor der Aufteilung der Sendung in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Die jeweils zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen. 4 Er hat den Beförderer unverzüglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendungen zu unterrichten. 5 Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen übermittelt wurden. |
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Aufteilungen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Aufteilungsmitteilung nach § 32 zu übermitteln, der dieselben Daten wie die Ausfalldokumente nach Absatz 1 enthält. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, für die Anzeigepflicht bei jeder Aufteilung sowie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfertigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al172104-0.htm