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Änderung § 38g EnergieStV vom 13.02.2023

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§ 38g EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 38g EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung


vorherige Änderung

 


(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2. der zertifizierte Empfänger die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.