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Änderung § 109b EnergieStV vom 01.01.2024

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§ 109b EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 109b EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen


(Text neue Fassung)

§ 109b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. 2 Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300l nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein

1. Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR,

2. Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR.

(3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.



 
(heute geltende Fassung)