Änderung § 105a EnergieStV vom 01.11.2009

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§ 105a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 105a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere


vorherige Änderung

 


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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