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Artikel 6 - Truppenzollrechtsänderungsgesetz (TrZollRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2009 EnergieStV § 105a (neu)

Nach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a eingefügt:

„§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung."



 

Zitierungen von Artikel 6 Truppenzollrechtsänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 TrZollRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt ...