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Änderung § 35 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 35 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 35 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr


(Text neue Fassung)

§ 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument


vorherige Änderung

(1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt.

(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt
kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Aufnahme
in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß.



Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen

1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,

2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,

3. von Energieerzeugnissen
in Rohrleitungen im Steuergebiet.

Dies
gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)