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Änderung § 35 EnergieStV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 35 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen

(Text neue Fassung)

1 Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen

1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. von Energieerzeugnissen, die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,

2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,

3. von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im Steuergebiet.

vorherige Änderung

Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.



2 Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.


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