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Änderung § 38 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 38 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 38 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Anzeige und Zulassung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) überführt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt werden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)