Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 EnergieStV vom 30.09.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 1 EnergieStVuaÄndV am 30. September 2011 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 38 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Anzeige und Zulassung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt werden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. 2 Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt werden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.

(2) 1 Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. 2 Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. 3 Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.