Änderung § 23a EnergieStV vom 29.12.2006

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§ 23a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 23a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Steueranmeldung


vorherige Änderung

 


Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind - in doppelter Ausfertigung abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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