§ 41 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes
§ 41 Hauptbehälter

Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes

§ 41 Hauptbehälter


§ 41 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Hauptbehälter im Sinn des § 18b Absatz 2 Nummer 3, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:

1.
die fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen,

2.
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen.

2Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.


Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023



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