§ 7 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 7 Meldung zur Prüfung



(1) 1Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulassung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde sowie

3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31.

3Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen Prüfung an einer Universität beizufügen.

(2) 1Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. 2Sie können in anderer Form vorgelegt werden, soweit diese im Einzelfall durch den oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannt wird. 3Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.



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