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§ 31 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 31 Nachweise



(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:

1.
Zeugnis über die Tierärztliche Vorprüfung;

2.
Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach der Tierärztlichen Prüfung festgelegten Seminaren oder Übungen;

3.
Bescheinigung über die Teilnahme an einem für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung.

(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind außerdem folgende Nachweise erforderlich:

1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Biometrie, Futtermittelkunde, Immunologie,

2.
Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von mindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren, davon mindesten drei Studienjahren nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und

3.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden.

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Zitierungen von § 31 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... sowie 3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31. Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen ...
§ 66 TAppV Zuständige Stelle
... gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31 ...
§ 67 TAppV Ausnahmen
... Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss, 4. § 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach ...