§ 29 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 29 Prüfungsfächer


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in den Fächern:

1.
Tierhaltung und Tierhygiene,

2.
Tierschutz und Ethologie,

3.
Tierernährung,

4.
Klinische Propädeutik,

5.
Virologie,

6.
Bakteriologie und Mykologie,

7.
Parasitologie,

8.
Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie,

9.
Pharmakologie und Toxikologie,

10.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,

11.
Geflügelkrankheiten,

12.
Radiologie,

13.
Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,

14.
Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,

15.
Fleischhygiene,

16.
Milchkunde,

17.
Reproduktionsmedizin,

18.
Innere Medizin,

19.
Chirurgie und Anästhesiologie und

20.
Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.

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Zitierungen von § 29 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TAppV Meldung zur Prüfung
... §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulassung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. ...


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