§ 54 Praktika
1Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet. 2Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.
interne Verweise§ 31 TAppV Nachweise ... das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung. ...
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