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Abschnitt 3 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

§ 54 Praktika



1Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet. 2Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.


Unterabschnitt 1 Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch

§ 55 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) 1Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder in einschlägigen Universitätseinrichtungen.

(2) 1Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden. 2Sie ist innerhalb von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen abzuleisten. 3Abweichend von Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleistet werden. 4Eine praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für höchstens 30 Stunden angerechnet werden.

(3) 1Der Einsatz im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zulassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit verantwortlich tätig sind. 2Die Ausbildung kann auch an mehr als einem Schlachthof abgeleistet werden. 3Wird in einem Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 mindestens 70 Stunden in einem Schlachthof mit der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. 4In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung.




§ 56 Inhalt der Ausbildung



(1) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei den für die Kontrolltätigkeit, Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung in den Betrieben oder bei der zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten oder anderen qualifizierten Personen mit der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie den Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen und sich in der Beurteilung der Be- und Verarbeitungstechnologie zu üben. 2Die Ausbildung umfasst auch die Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich. 3Weiterhin sollen die Studierenden entsprechend dem Aufgabenspektrum der Behörde oder einer anderen Einrichtung umfassend in der Überwachung oder Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit oder der Betriebshygiene eines Kontrollobjektes auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. 4Dabei sollen auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie und der Qualitätssicherung berücksichtigt werden.

(2) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch zu üben. 2Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung nach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den Anlagen 6 und 7.




Unterabschnitt 2 Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik

§ 57 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) 1Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. 2Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.




§ 58 Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis



(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die

1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,

2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und

3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.

(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.


§ 59 Ausbildung in der Tierklinik



(1) 1Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. 2Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik anerkannt sind.

(2) 1Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik einzubringen. 2Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10.


Unterabschnitt 3 Wahlpraktikum

§ 60 Ausbildungsstätten, Dauer



1Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,

2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,

3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,

4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,

5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,

6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder

7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.

2Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.


Unterabschnitt 4 Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen

§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer



1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.


§ 62 Inhalt der Ausbildung



(1) 1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. 2Die Studierenden sollen umfassend in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden. 3Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwaltungskunde erlangen.

(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.