§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer
1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.
interne Verweise§ 31 TAppV Nachweise ... das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung. ...
§ 62 TAppV Inhalt der Ausbildung ... Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und ...
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