(1)
1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach §
61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.
2Die Studierenden sollen umfassend in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden.
3Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwaltungskunde erlangen.
(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage
12.