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Anlage 1 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1, 2 und 3) Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen *)


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Physik einschließlich Grundlagen der Strahlenphysik 56 Std.
2. Chemie 126 Std.
3. Zoologie 70 Std.
4. Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen 70 Std.
5. Biometrie 28 Std.
6. Berufsfelderkundung (Medizinische Terminologie,
Geschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde)
42 Std.
7. Anatomie 224 Std.
8. Histologie und Embryologie 98 Std.
9. Landwirtschaftslehre 28 Std.
10. Tierhaltung und Tierhygiene 56 Std.
11. Allgemeine und Klinische Radiologie 42 Std.
12. Physiologie; Biochemie 280 Std.
13. Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung 84 Std.
14. Klinische Propädeutik 98 Std.
15. Tierschutz und Ethologie 84 Std.
16. Labortierkunde 14 Std.
17. Tierernährung und Futtermittelkunde 98 Std.
18. Gerichtliche Veterinärmedizin,
Tierärztliches Berufs- und Standesrecht
28 Std.
19. Geflügelkrankheiten 28 Std.
20. Pharmakologie und Toxikologie einschließlich
Klinischer Pharmakologie;
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,
Arzneiverordnungs- und anfertigungslehre,
Rückstandsbildung und -vermeidung,
Risikoerfassung
126 Std.
21. Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie,
Immunologie,
Tierseuchenbekämpfung, Epidemiologie
266 Std.
22. Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen 28 Std.
23. Allgemeine Pathologie, Spezielle pathologische Anatomie und
Histologie einschließlich Obduktionen
182 Std.
24. Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik,
Diätetik
Reproduktionsmedizin einschließlich Neugeborenen- und
Euterkrankheiten
Chirurgie und Anästhesiologie,
Augenkrankheiten, Zahnheilkunde,
Huf- und Klauenkrankheiten
Bestandsbetreuung und Ambulatorik
420 Std.
25. Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,
Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmitteltoxikologie,
Rückstandsbeurteilung, Lebensmittelrecht und
Untersuchung von Lebensmitteln;
Milchkunde einschließlich Technologie
und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch
und Milchuntersuchungen; Fleisch- und
Geflügelfleischhygiene einschließlich
Technologie und Qualitätssicherung
252 Std.
26. Klinische Ausbildung in den Fächern Nr. 19, 22 und 24 518 Std.
27. Querschnittsunterricht 196 Std.
28. Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung 70 Std.
29. Praktische Ausbildung in einer tierärztlichen Praxis
oder tierärztlichen Klinik
850 Std.
30. Praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle,
Lebensmittelüberwachung und -untersuchung
sowie in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
175 Std.
31. Praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen 75 Std.
32. Wahlpflichtveranstaltungen, an denen der oder die Studierende
zusätzlich teilzunehmen hat
308 Std.
 5 020 Std.


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*)
Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.

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Zitierungen von Anlage 1 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TAppV Unterrichtsveranstaltungen
... verknüpft werden. Die Universität führt zu diesem Zweck in den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und ... Praktika, durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen. Sie müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen Stundenzahlen enthalten. (3) Die ... (3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studierenden im Umfange von mindestens 308 Stunden vom ersten bis neunten ...
§ 3 TAppV Erprobungsklausel (vom 30.12.2016)
... die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen. ... sind Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer ausgenommen. (3) Die Abweichungen nach ...
§ 43 TAppV Radiologie
... (Prüfungsinhalte aus den Nummern 4 bis 8 des Grundkurses im Strahlenschutz nach Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde; GMBl 2005 S. 666). (2) Die ... erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 wird als Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde anerkannt, wenn die zuständige Stelle ... zuständige Stelle vorher festgestellt hat, dass die Voraussetzungen (Lehrinhalte aus Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde) erfüllt sind. (3) Der Erwerb ...