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Anlage 2 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1) Niederschrift über die Prüfung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1843

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Zitierungen von Anlage 2 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TAppV Bewertung der Prüfungsleistungen (vom 30.12.2016)
... oder bestimmte Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich ...