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Anlage 9 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Anlage 9 (zu § 58 Abs. 3) Bescheinigung über den zweiten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 2 TAppV)


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2006, S. 1852

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Zitierungen von Anlage 9 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 TAppV Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis
... (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.  ...