Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 TAppV vom 30.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. TAppVÄndV am 30. Dezember 2016 und Änderungshistorie der TAppV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 10 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Form der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich, durch Lösung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice) oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt werden. 2 Die Universität kann die Prüfungsnote auch durch studienbegleitende Leistungskontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. 3 In einzelnen Prüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfung kann schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Lösung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice) oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt werden. 2 Die Universität kann die Prüfungsnote auch durch studienbegleitende Leistungskontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. 3 In einzelnen Prüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen mindestens zwei, jedoch nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der oder die Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.

(4) Die Universität legt die Prüfungsform für das jeweilige Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16 des Hochschulrahmengesetzes) fest.