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Änderung § 32 TAppV vom 30.12.2016

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§ 32 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 32 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Tierhaltung und Tierhygiene


(Text alte Fassung)

1 Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. 2 Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

1 Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Umwelt. 2 Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.


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