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Änderung § 40 TAppV vom 30.12.2016

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§ 40 TAppV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 40 TAppV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Pharmakologie und Toxikologie


(Text alte Fassung)

1 Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen Wirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risiken für Tier und Mensch sowie auf die Pharmakokinetik unter besonderer Berücksichtigung der speziesspezifischen Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper. 2 Die entsprechenden Wirkungen und Eigenschaften von Giften und Umweltkontaminanten im gesunden oder kranken Organismus sowie die Therapie von akuten und chronischen Vergiftungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

1 Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen Wirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risiken für Tier und Mensch einschließlich der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen sowie auf die Pharmakokinetik unter besonderer Berücksichtigung der speziesspezifischen Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper. 2 Die entsprechenden Wirkungen und Eigenschaften von Giften und Umweltkontaminanten im gesunden oder kranken Organismus sowie die Therapie von akuten und chronischen Vergiftungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.