§ 60 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 3 Der praktische Studienteil
Unterabschnitt 3 Wahlpraktikum
§ 60 Ausbildungsstätten, Dauer

Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

Unterabschnitt 3 Wahlpraktikum

§ 60 Ausbildungsstätten, Dauer


§ 60 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden

1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,

2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,

3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,

4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,

5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,

6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder

7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.

2Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.



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